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Wohnbeihilfe in Wien: wer sie bekommt und wie viel Miete höchstens zählt

Die Wiener Wohnbeihilfe zahlt den Teil der Miete, der im Verhältnis zum Haushaltseinkommen zu hoch ist. Was zählt, wer sie bekommen kann und wann man sie beantragt — mit den Zahlen, die die Stadt selbst nennt.

Stand November 2026

Kurz gesagt: Wohnbeihilfe gibt es in Wien nur für eine Mietwohnung, in der du schon wohnst, nicht für eine, in die du erst einziehst. Angerechnet werden höchstens 8,67 € je m² für die angemessene Größe — 60 m² für eine Person, 75 m² für zwei, 10 m² mehr für jede weitere —, Strom, Heizung und Warmwasser zählen nicht dazu. Das Haushaltseinkommen muss mindestens 1 229,89 € für die antragstellende Person erreichen (2026); die Höhe ergibt sich aus dem Unterschied zwischen anrechenbarem und zumutbarem Wohnungsaufwand.

Wer sie bekommen kann

Wie viel Miete höchstens zählt

Höchstens angerechnet: angemessene Größe × 8,67 € je m², im Monat
Haushaltangemessene Größehöchstens anrechenbar
1 Person60 m²520,20 €
2 Personen75 m²650,25 €
3 Personen85 m²736,95 €
4 Personen95 m²823,65 €
5 Personen105 m²910,35 €

Ist die Wohnung größer, zählt nur die angemessene Größe. Die Stadt setzt den Höchstbetrag je m² aus dem Richtwert der Kategorie A ohne Zuschläge und einer Betriebskostenpauschale von 2 € zusammen. Von diesem anrechenbaren Betrag geht der zumutbare Wohnungsaufwand ab — der Teil, den der Haushalt selbst tragen muss; er hängt von Haushaltsgröße und Einkommen ab.

Das Mindesteinkommen 2026

Mindesteinkommen 2026 im Monat, netto (Richtsatz der Wiener Mindestsicherung)
Antragsteller*in1 229,89 €
je Partner*in (Ehe, Partnerschaft, Lebensgemeinschaft)+ 491,95 €
je Kind oder Enkelkind unter 18+ 332,07 €
je Kind oder Enkelkind von 18 bis 25+ 922,42 €
je weitere volljährige Person+ 1 229,89 €

Gezählt wird, was alle im Haushalt netto zur Verfügung haben — Erwerbseinkommen, Pension, Unterhalt, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe und mehr. Nicht dazu zählen zum Beispiel Familienbeihilfe, Pflegegeld und Leistungen der Mindestsicherung.

Was nicht zum Wohnungsaufwand zählt

Was Heizen, Warmwasser und Strom für eine Wiener Wohnung kosten →

Beantragen

Online bei der Stadt Wien oder mit dem Formular bei der MA 50 (Heiligenstädter Straße 31), mit Ausweis, Einkommensnachweisen aller im Haushalt, Mietvertrag und Nachweis der aktuellen Miete. Bis zum 15. eines Monats beantragt, zählt der ganze Monat; rückwirkend geht es bis zu vier Monate. Änderungen beim Einkommen oder bei der Miete sind innerhalb eines Monats zu melden. Zum Antrag und Wohnbeihilfe-Checker der Stadt →

Häufige Fragen

Bekomme ich Wohnbeihilfe für eine Wohnung, in die ich erst einziehe?

Nein. Laut Stadt Wien kann Wohnbeihilfe nur für eine Wohnung beantragt werden, in der man schon wohnt. Die ersten Monate sind also ohne sie zu planen.

Wie viel Wohnbeihilfe bekomme ich?

Die Höhe ist der Unterschied zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (höchstens 8,67 € je m² für die angemessene Größe) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand, der von Haushaltsgröße und Einkommen abhängt. Der Wohnbeihilfe-Checker der Stadt prüft die Voraussetzungen; entscheiden tut die MA 50 per Bescheid.

Zählen die Heizkosten dazu?

Nein. Strom, Heizung, Warmwasser und Telefon gehören für die Wohnbeihilfe nicht zum Wohnungsaufwand — sie sind aus dem Einkommen zu zahlen. Was sie für eine typische Wohnung kosten, steht auf der Seite zu den Energiekosten.

Wie hoch ist das Mindesteinkommen 2026?

1 229,89 € im Monat netto für die antragstellende Person, dazu 491,95 € je Partner*in, 332,07 € je Kind unter 18, 922,42 € je Kind von 18 bis 25 und 1 229,89 € je weitere volljährige Person.

Ab wann wird sie ausgezahlt?

Wer bis zum 15. des Monats beantragt, kann sie ab dem 1. dieses Monats bekommen (wenn der Mietvertrag den ganzen Monat gilt). Rückwirkend geht es für höchstens vier Monate vor dem Antrag.

Quellen: Stadt Wien – Amtsweg „Wohnbeihilfe - Antrag", Informationen über das Einkommen Ihres Haushalts, Ihre Wohnungsgröße und den anrechenbaren Wohnungsaufwand; Infoblatt Wiener Wohnbeihilfe der MA 50; Wiener Wohnbeihilfegesetz (WrWbG). Gelesen am 23. Oktober 2026. Keine Auskunft im Einzelfall und keine Berechnung einer Beihilfe — entscheiden tut die MA 50 per Bescheid.

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